Rechtliches

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  • 1 Allgemeines
  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen. Unternehmen i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  • 2 Angebote, Vertragsabschluss
  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Abmessungen, Form und Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Wir sind berechtigt Unteraufträge zu erteilen.
  2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  3. An Informationen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die an Kunden oder Lieferanten weitergegeben werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen und Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe bedarf der Kunde/Lieferant unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  • 3 Preise, Zahlungsbedingungen
  1. Unsere Preise gelten in EURO (€). Preisangaben verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und gelten ab Werk. Kosten für Verpackung und Transport, bei Auslandslieferungen auch Zoll- und sonstige Gebühren, werden vom Auftraggeber getragen.
  2. Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Ausgaben erhöht oder neu eingeführt, sind wir berechtigt die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn seit dem Vertragsabschluss bereits vier Monate verstrichen sind oder der Vertragspartner Kaufmann ist. Die Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses an vier Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als vier Monate andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung/Lieferung eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer) durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben.
  3. Wir sind berechtigt, eine angemessene Abschlagszahlung zu fordern, soweit die Forderung nicht anderweitig ausreichend gesichert ist. Dies gilt nicht nur bei in sich geschlossenen Teilleistungen.
  4. Unsere Rechnungen sind rein netto (ohne Abzug) und sofort nach Zugang zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  5. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Falls sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, sind wir berechtigt, den Kunden von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge bereits abgeschlossen wurden.

  1. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers hervorzurufen (Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels, Einzelzwangsvollstreckung, Stellung eines Insolvenzantrags) sind wir berechtigt, vom Auftraggeber nach dessen Wahl die Zahlung der Vergütung oder die Stellung von Sicherheiten in Höhe der von dem Auftraggeber zu leistenden Vergütung Zug um Zug gegen unsere Leistung zu verlangen. Ist der Auftraggeber nicht imstande innerhalb von 14 Tagen ab Zugang einer entsprechenden Aufforderung Sicherheit zu leisten, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen sind wir zu weiteren Leistungen nur Zug um Zug gegen die Zahlung der Vergütung oder die Stellung von Sicherheiten in Höhe der von dem Auftraggeber zu leistenden Vergütung verpflichtet.
  • 4 Lieferung, Gefahrenübergang
  1. Ein Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
  2. Wir sind berechtigt, unsere Leistung in Teilleistungen zu erbringen und diese auch abzurechnen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
  3. Wir behalten uns materialbedingte, handelsübliche Abweichungen unserer Ware in der Qualität, in den Maßen, im Roh- und Farbton vor. Wir behalten uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % vor.
  • 5 Fristen, Lieferzeit
  1. Begehrt der Auftraggeber eine unserer Leistungen binnen einer bestimmten Frist, ist hierfür eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich. Wir sind nicht verpflichtet, uns überlassenes Material darauf zu überprüfen, ob der Auftraggeber Dritten gegenüber eine Frist oder sonstige Verpflichtungen einzuhalten hat.
  2. Vereinbarte Lieferfristen beginnen nach Eingang aller vom Auftraggeber beizustellenden Unterlagen und Informationen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind.
  3. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich, auch innerhalb eines Lieferverzugs, bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen. Vereinbarte Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt, dass wir von unserem Lieferanten rechtzeitig selbst beliefert werden. Ist dies nicht der Fall, verlängern sie sich angemessen.
  4. Bei Auftragsänderungen, die nach Vertragsabschluss zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbart werden und welche die Lieferfrist beeinflussen, verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit in angemessenem Umfang.
  5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache zu einem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  • 6 Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur Begleichung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen vor.
  2. Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere gesetzlichen Rechte auszuüben und die Ware zurückzunehmen. Nach Rücknahme der Ware kann diese verwertet und der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet werden.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter wird uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Vollstreckungsbeamte oder Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Durchsetzung der Aufhebung des Zugriffs und der Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall ermächtigt wird, die von uns erworbene Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug ist sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstands zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.
  6. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstands zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für uns.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  • 7 Subunternehmer

Wir sind berechtigt, Aufträge ganz oder teilweise an Dritte zu vergeben. Hiervon bleiben unsere Verpflichtungen dem Auftraggeber gegenüber unberührt.

  • 8 Gewährleistung
  1. Wir leisten Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.
  2. Wir leisten Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Vertragsgegenstandes bei Verträgen, bei welchen die gesetzliche Gewährleistungspflicht 5 Jahre beträgt (Werk- und Werklieferungsverträge gem. § 651 I 3 BGB) für die Dauer von 3 Jahren ab Gefahrübergang und bei Verträgen, bei welchen die Gewährleistungsfrist 2 Jahre beträgt (Kaufverträge oder Werklieferungsverträge gem. § 651 I 1, 2 BGB) für die Dauer von 1 Jahr ab Gefahrübergang. Für Bauelemente, die für den Kunden ersichtlich von dritten Herstellern stammen, sind wir berechtigt, den Kunden auf die vorherige Inanspruchnahme des Fremdherstellers unter Abtretung eigener Ansprüche zu verweisen.
  3. Unter Ausschluss weiterer Ansprüche leisten wir Gewähr auf Material-, Montage- und Konstruktionsfehler, sofern diese vor dem Gefahrenübergang bestanden. Insbesondere verpflichten wir uns, die Teile kostenlos zu reparieren oder zu ersetzen, die nach unserem Befund fehlerhaft und nicht durch zweckentfremdeten Einsatz beschädigt, unsachgemäß behandelt oder geändert wurden. Die in der Bedienungsanleitung enthaltenen Anweisungen sind Bestandteil dieser Bedingungen, bei Nichtbeachtung sind wir berechtigt, Gewährleistungen zurückzuweisen.

Sämtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die beanstandeten Waren müssen innerhalb der Gewährleistungszeit kostenfrei an unser Werk oder eine der autorisierten Service-Stationen eingesandt werden.

  1. Nachbesserungen erfolgen unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Einsatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn- und Materialkosten. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile gilt dieselbe Gewährleistungsfrist wie für den Vertragsgegenstand selbst. Direkte und indirekte Folgeschäden werden nicht ersetzt.
  2. Die Kosten von Nachbesserungen, die wir nicht vornehmen, übernehmen wir nur, wenn und soweit wir uns zuvor schriftlich oder fernschriftlich mit Drittlieferungen und Drittleistungen einverstanden erklärt oder wir diese nachträglich anerkannt haben, soweit nicht ein zweiter fehlgeschlagener Nachbesserungsversuch durch uns erfolgt ist.
  3. Wir behalten uns das Recht vor, Konstruktionsänderungen ohne Benachrichtigung im Rahmen der Gewährleistungsarbeiten vorzunehmen.
  4. Durch Eigentumswechsel am Vertragsgegenstand werden unsere Gewährleistungsverpflichtungen nicht berührt. Bei Einzelanfertigungen gelten diese jedoch nur in der Art und dem Umfang, wie Spezifikationen und Eigenschaften des Kaufgegenstandes für die Zwecke des ersten Kunden erkennbar erforderlich und nützlich waren.
  5. Gewährleistungsverpflichtungen irgendwelcher Art bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler oder seine Vergrößerung im ursächlichen Zusammenhang damit steht, dass der Kunde einen Fehler nicht unverzüglich angezeigt und uns Gelegenheit zur Nachbesserung geboten hat, dass der Kaufgegenstand unsachgemäß oder überbeansprucht worden ist, dass der Kaufgegenstand in einem von uns für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist, obwohl der Kunde dies erkennen musste, dass in dem Vertragsgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung wir nicht genehmigt haben oder der Vertragsgegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder dass der Kunde die Vorschriften für die Behandlung, Wartung und Pflege des Vertragsgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht oder nicht rechtzeitig befolgt hat. Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  • 9 Haftung
  1. Wir haften für alle Schäden, die durch uns oder unsere Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
  2. Wir haften auch für die schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, soweit ein Verstoß gegen diese die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
  3. Wir haften auch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns oder auf einer schuldhaften Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
  4. Im Übrigen sind alle Schadensersatzansprüche gegen uns, insbesondere wegen Verzugs oder Pflichtverletzung sowie außervertragliche Ansprüche, auch wegen entgangenen Gewinns, ausgebliebener Einsparungen, entgangener Gebrauchsvorteile, fehlgeschlagener Aufwendungen, mittelbarer Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen.
  5. Eventuelle Schadensersatzansprüche sind darüber hinaus der Höhe nach auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt; Ansprüche, die infolge der Realisierung von für uns nicht vorhersehbaren Exzessrisiken entstehen, können nicht geltend gemacht werden.

Diese Begrenzung gilt nicht, soweit es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns oder auf einer schuldhaften Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen handelt.

  1. Unsere gesetzliche Haftung wegen einer Verletzung von Gesundheit oder Leben sowie nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz) bleibt von den vorstehenden Klauseln unberührt.
  2. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Auslieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
  • 10 Geheimhaltung
  1. Wir verpflichten uns, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Betriebsgeheimnisse uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Als Betriebsgeheimnis gelten alle Angaben über die betrieblichen Verhältnisse des Auftraggebers, soweit er diese nicht selbst veröffentlicht.
  2. Wir werden das Datengeheimnis nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz wahren und bei der Durchführung der vertragsgegenständlichen Aufgaben nur Personen einsetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind.
  • 11 Neuheitenschutz

Durch den Austausch von Informationen jeglicher Art zwischen den Parteien wird in keinem Fall eine Neuheitsschädlichkeit nach § 3 PatG, Art. 54 des Europäische Patentübereinkommens sowie entsprechender Bestimmungen des Patentgesetzes anderer Länder begründet.

  • 12 Referenzen

Wir sind berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu benennen.

  • 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort, geltendes Recht
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts / internationalen Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.
  2. Ist ein Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

ANCO mmks GmbH Fassung 2007
96450 Coburg